RS Vwgh 1994/10/5 94/15/0059

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Veröffentlicht am 05.10.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Die Anwendung eines strengen Maßstabes bei der Beurteilung, ob Aufwendungen der privaten oder der betrieblichen Sphäre zuzurechnen sind, erklärt sich daraus, daß es aus der Sicht gleichmäßiger Besteuerung nicht vertretbar wäre, wollte man einen Aufwand, der regelmäßig einer Vielzahl von Steuerpflichtigen in ihrer Privatsphäre erwächst und der daher steuerlich nicht abzugsfähig ist, bei einer kleinen Gruppe nur deswegen zum Abzug zulassen, weil bei dieser Gruppe ein zusätzliches berufsspezifisches Aufwandsinteresse nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 22.3.1991, 87/13/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994150059.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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