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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Wenn eine Tätigkeit - aus welchen Gründen auch immer - objektiv nicht geeignet ist, Gewinne bzw Überschüsse zu erzielen, reicht der behauptete subjektive Wille für das Vorliegen einer steuerlich zu beachtenden Einkunftsquelle nicht aus (Hinweis E 7.9.1993, 90/14/0052; E 5.10.1993, 90/14/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992150223.X03Im RIS seit
20.11.2000