RS Vwgh 1994/10/5 92/15/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
95/06 Ziviltechniker

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
ZivTG §4;
ZivTG §5 Abs1 lite;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/23 92/15/0098 4

Stammrechtssatz

Im Umfang jener vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Sachverständiger, die auf der Vermutung allgemein bekannter Gesetze betreffend die Schwerkraft, die Trägheit der Masse und den Reibungswiderstand bzw auf rein logischen Überlegungen beruht, sowie in der Vornahme komplizierter Rechenvorgänge besteht, die auf Grund eines vorhandenen EDV-Programms durchgeführt und die entsprechenden Ergebnisse via Computer abgerufen werden können, setzt der Beschwerdeführer keine Kenntnisse ein, die üblicherweise nur im Wege der Ausbildung zum Ziviltechniker erlangt werden können. Selbst Ziviltechniker pflegen sich in dieser einschlägigen Sachverständigentätigkeit die erforderlichen Kenntnisse im Wege der ebenfalls vom Beschwerdeführer besuchten Lehrgänge anzueignen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150222.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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