RS Vwgh 1994/10/5 94/03/0087

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Veröffentlicht am 05.10.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
EisenbahnG 1957 §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus § 21 Abs 1 EisenbahnG ergibt sich, daß es sich bei der Bestellung eines (geeigneten) verantwortlichen Betriebsleiters um eine Verpflichtung des Eisenbahnunternehmens handelt, die unter der Kontrolle (Genehmigung) der Behörde zu geschehen hat. Ein Rechtsanspruch der vom Eisenbahnunternehmen als verantwortlicher Betriebsleiter genannten Person auf Genehmigung seiner Bestellung ist dem Gesetz ebensowenig zu entnehmen, wie ein Anspruch dieser Person auf Unterbleiben des Widerrufs der Genehmigung.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030087.X02

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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