RS Vwgh 1994/10/5 92/15/0003

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Veröffentlicht am 05.10.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/30 86/13/0046 2

Stammrechtssatz

Eine Unternehmertätigkeit, die darin besteht, einen kompletten Kundenstock zu betreuen und unter vollem Einsatz den Warenverkauf zu forcieren (sowie) die Wünsche der Kunden entgegenzunehmen, kann an dritte Personen übertragen werden. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer solchen Vorgangsweise ist aber, daß die übertragenen Aufgaben auch tatsächlich von dritter Seite erbracht werden bzw. zu erbringen sind. Werden hingegen wiederum nur jene natürlichen Personen tätig, die zur Wahrnehmung der genannten Aufgaben schon in ihrer Eigenschaft als Unternehmer (Mitunternehmer) berufen sind, so ist in der Zwischenschaltung einer GmbH, deren Gesellschafter und Dienstnehmer die Mitunternehmer sind, eine rechtliche Konstruktion zu erblicken, die einerseits von der üblichen Gestaltungsweise abweicht - dies wäre im Hinblick auf den Grundsatz der im Abgabenrecht geltenden Gestaltungsfreiheit für sich allein noch kein Grund für die Annahme eines Mißbrauchstatbestandes -, andererseits aber das wirtschaftliche Geschehen insofern unberührt läßt, als sie weder bezüglich des Inhaltes und des Umfanges der tatsächlich erbrachten Leistung noch bezüglich der natürlichen Personen, die tatsächlich die Leistung erbringen, noch bezüglich der tatsächlichen Umstände, unter denen diese Personen tätig werden, eine Änderung bewirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150003.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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