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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Bei der Frist des § 46 Abs 3 VwGG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, in die zufolge der gemäß § 62 Abs 1 VwGG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung des § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postlaufes nicht eingerechnet werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die fristwahrende Eingabe an die zuständige Behörde gerichtet ist. Wird sie bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde den Schriftsatz innerhalb der Frist zur Weiterleitung an die zuständige Stelle zur Post gibt (Hinweis E 23.5.1978, 762/77, VwSlg 9563 A/1978).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030241.X01Im RIS seit
24.01.2001