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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/03/0259Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/09/29 93/03/0179 1Stammrechtssatz
Daß der Beschwerdeführer beim VwGH durch Angabe eines falschen Zustelldatums in der Beschwerde die Annahme einer Verspätung der Beschwerde ausgelöst hat (eine Fristversäumnis wird im Beschwerdefall inhaltlich nicht geltend gemacht, zumal sich der Bf selbst darauf stützt, daß die Frist im Kalender des Rechtsvertreters richtig eingetragen worden sei), vermag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 46 Abs 1 VwGG nicht zu rechtfertigen. Der vorliegende Sachverhalt könnte einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 45 Abs 1 Z 2 VwGG rechtfertigen, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß KEIN Verschulden des Bf an der Annahme der Versäumnis vorgelegen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030249.X02Im RIS seit
03.04.2001