RS Vwgh 1994/10/5 94/03/0249

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Veröffentlicht am 05.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/03/0259

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/09/29 93/03/0179 1

Stammrechtssatz

Daß der Beschwerdeführer beim VwGH durch Angabe eines falschen Zustelldatums in der Beschwerde die Annahme einer Verspätung der Beschwerde ausgelöst hat (eine Fristversäumnis wird im Beschwerdefall inhaltlich nicht geltend gemacht, zumal sich der Bf selbst darauf stützt, daß die Frist im Kalender des Rechtsvertreters richtig eingetragen worden sei), vermag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 46 Abs 1 VwGG nicht zu rechtfertigen. Der vorliegende Sachverhalt könnte einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 45 Abs 1 Z 2 VwGG rechtfertigen, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß KEIN Verschulden des Bf an der Annahme der Versäumnis vorgelegen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030249.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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