RS Vwgh 1994/10/5 92/15/0226

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Veröffentlicht am 05.10.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §62 Abs1 Z3 idF 1986/327;
EStG 1972 §8 Abs4 Z1 idF 1984/531;

Rechtssatz

Elektrische Erdkabel lassen keinen begünstigten Zweck iSd § 62 Abs 1 Z 3 BewG bzw § 8 Abs 4 Z 1 EStG 1972 erkennen, da solche Leitungen ausschließlich der Beförderung von elektrischer Energie dienen. Selbst wenn man bei solchen Leitungen einen begünstigten Zweck als mitverfolgt ansehen könnte, ließe sich der begünstigte Zweck nicht vom nicht begünstigten Zweck technisch abgrenzen und stellte der begünstigte Zweck keinesfalls den Hauptzweck dar (Hinweis Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum BewG, 339).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150226.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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