RS Vfgh 1990/2/27 G251/89

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §53n Abs1 MarktordnungsG 1985 mangels Legitimation

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Saatgutbeitrages trifft gemäß §53n Abs1 Z1 und Z2 MarktordnungsG 1985 jenen, der Saatgut in Verkehr bringt bzw. den zollrechtlichen Empfänger. Ausschließlich dieser Personenkreis ist Normadressat der vom Antragsteller bekämpften gesetzlichen Bestimmung. Für den Antragsteller ergibt sich aus der Verpflichtung des Beitragsschuldners zur Entrichtung des Saatgutbeitrages ein allenfalls höherer Kaufpreis bei einem abzuschließenden Rechtsgeschäft. Wie der VfGH bereits in VfSlg. 8292/1978 zum hier vergleichbaren System der Umsatzsteuer ausgeführt hat, ist diese Auswirkung allein wirtschaftlicher und nicht rechtlicher Natur. Die vom Antragsteller geltend gemachte und allein maßgebliche Wirkung tritt durch den Abschluß eines Rechtsgeschäftes, nicht jedoch - wie es Art140 Abs1 B-VG fordert - durch das Gesetz selbst ein.

Entscheidungstexte

  • G 251/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.1990 G 251/89

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Marktordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G251.1989

Dokumentnummer

JFR_10099773_89G00251_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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