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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/24 92/15/0029 2Stammrechtssatz
Eine "ähnliche freiberufliche Tätigkeit" im Sinne des § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972 liegt dann vor, wenn diese ungeachtet des Fehlens einer der nach einschlägigem Berufsrecht oder Standesrecht geforderten Voraussetzungen in allen nach der Verkehrsauffassung wesentlichen Momenten mit dem typisierten Bild jenes freien Berufes übereinstimmt, der als Maß der Ähnlichkeit in Betracht kommt und in der Aufzählung des Gesetzes enthalten ist. Dazu gehören jedenfalls a) fachliche Qualifikation durch entsprechend gehobene Vorbildung und b) eine tatsächliche Tätigkeit, die den wesentlichen und typischen Teil der Tätigkeiten umfaßt, zu denen die einschlägigen Vorschriften über den freien Beruf, zu dem Ähnlichkeit angenommen werden soll, berechtigen (Hinweis E 18.1.1983, 82/14/0096, 0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992150222.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.10.2009