RS Vwgh 1994/10/5 94/13/0163

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Veröffentlicht am 05.10.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §28 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs3;
EStG 1988 §7;

Rechtssatz

Ausführungen, weshalb ein Betrag, den ein neuer Mieter (Bank) als Ablöse für die Aufgabe der Mietrechte von Vormietern für die Einräumung des Weitergaberechtes und Untermietrechtes und als Vermittlungsprovision dem Hauseigentümer (Abgabepflichtigen) gezahlt hat, nicht als durchlaufender Posten iSd EStG 1988 anzusehen ist (hier: keine Tätigkeit des Abgabepflichtigen im fremden Namen und für fremde Rechnung, weil einen aus den Vereinbarungen erwachsenden Anspruch auf Zahlung einerseits nur der Abgabepflichtige gegenüber dem Mieter und andererseits der Vormieter gegenüber dem Abgabepflichtigen hatte, nicht aber der Vormieter gegenüber dem Mieter).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130163.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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