RS Vwgh 1994/10/5 92/15/0225

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Veröffentlicht am 05.10.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/18 87/14/0149 2

Stammrechtssatz

Jener Verpflegungsaufwand, der einem StPfl regelmäßig dadurch erwächst, daß er aus beruflichen Gründen genötigt ist, einen Teil seiner Mahlzeiten außer Haus einzunehmen, stellt eine nichtabzugsfähige Aufwendung im Sinne des § 20 EStG 1972 dar. Liegt eine Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 vor, so ist der Verpflegungsaufwand im Wege pauschaler Tagesgelder als Werbungskosten zu berücksichtigen; dies ist darin begründet, daß einerseits einem Reisenden die besonders preisgünstigen Verpflegsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort meist nicht bekannt sind und anderererseits ein Dispositionsrahmen bezüglich der Einnahme der Hauptmahlzeit durch die Reisebewegung wesentlich eingeschränkt ist. Diese Gesichtspunkte müssen bei der Auslegung des Begriffes "Reise" Beachtung finden, um im Bereich der Aufwendungen für Mahlzeiten außer Haus eine sachlich begründete Abgrenzung zwischen abzugsfähigen Verpflegungsmehraufwendungen und nichtabzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung treffen zu können

(Hinweis E 17.6.1981, 2966/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150225.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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