RS Vwgh 1994/10/5 92/15/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §47 Abs1;
EStG 1972 §47 Abs3;
EStG 1988 §47 Abs1;
EStG 1988 §47 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/16 90/13/0251 2

Stammrechtssatz

Es ist das Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen. Erst wenn die Behörde ein genaues Bild über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der beschäftigten Person, die Pflichten, die ihr obliegen, die Risken, die sie zu tragen hat, und ihre allfällige Weisungsgebundenheit besitzt, kann ein entsprechend fundiertes Urteil über die Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Tätigkeit abgegeben werden (Hinweis E 4.2.1987, 85/13/0194).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150230.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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