RS Vwgh 1994/10/5 94/15/0036

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Veröffentlicht am 05.10.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/08 Sonstiges Steuerrecht
53 Wirtschaftsförderung

Norm

EStG 1972 §30;
EStG 1972 §31;
EStG 1988 §120;
EStG 1988 §30;
EStG 1988 §31 Abs7;
EStG 1988 §31;
EStG 1988 §6 Z14;
StruktVG 1969 §8 Abs5;
UmgrStG 1991 §8 Abs5;

Rechtssatz

Die zu einem Unterpreis vorgenommene Übertragung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch den Beteiligten an eine andere Kapitalgesellschaft, bei der der Übertragende ebenfalls beteiligt ist, stellt eine verdeckte Einlage dar. Verdeckte Einlagen sind nämlich alle nicht ohne weiteres als Einlagen erkennbaren Zuwendungen (Vorteilseinräumungen) einer an der Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Person, die von einer dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Person nicht gewährt würden. Die verdeckte Einlage bewirkt mangels Gewährung neuer Gesellschaftsrechte grundsätzlich eine Wertsteigerung der bestehenden Gesellschaftsrechte (Hinweis: Wiesner, Körperschaftssteuerrechtliche Einlagen und Entnahmen, in: "Die Besteuerung der Kapitalgesellschaft", FS für Egon Bauer, 356 Abs 3, 365f; Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuergesetz, 678 Randziffer 8 zu § 31 EStG 1972). Dieser Vorgang beinhaltet einen Leistungsaustausch. § 31 Abs 7 und § 6 Z 14 EStG 1988 haben insoweit keine neue Rechtslage geschaffen, aus der für die Zeit vorher e contrario zu argumentieren wäre. Der Umstand, daß die im Urteil E des BFH, BStBl 1980 II 494, geäußerte Rechtsansicht, worauf sich Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg in "Einkommensteuerhandbuch 678" beriefen, später vom BFH im Wege seines Urteils vom 27.7.1988, BStBl 1989 II 271, nicht aufrecht erhalten wurde, vermag im Beschwerdefall daran nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994150036.X02

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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