RS Vwgh 1994/10/5 94/03/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/03/0259

Rechtssatz

Den Bf selbst trifft die Verpflichtung, den Zustelltag festzuhalten und den ausgewählten und beauftragten Rechtsanwalt darüber zu informieren, um damit überhaupt die Voraussetzung für eine fristgerechte Erhebung der Beschwerde zu schaffen. Verletzt er die zur Einhaltung von Fristen erforderliche Sorgfalt gröblich, trifft ihn ein grobes Verschulden. Das Verschulden des Bf wird auch nicht dadurch gemindert oder aufgehoben, daß er hinsichtlich des Fristbeginns bloß einen auf dem Briefumschlag angebrachten Poststempel beachtete und nicht das tatsächliche Zustelldatum in Erinnerung behielt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030249.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten