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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/03/0259Rechtssatz
Den Bf selbst trifft die Verpflichtung, den Zustelltag festzuhalten und den ausgewählten und beauftragten Rechtsanwalt darüber zu informieren, um damit überhaupt die Voraussetzung für eine fristgerechte Erhebung der Beschwerde zu schaffen. Verletzt er die zur Einhaltung von Fristen erforderliche Sorgfalt gröblich, trifft ihn ein grobes Verschulden. Das Verschulden des Bf wird auch nicht dadurch gemindert oder aufgehoben, daß er hinsichtlich des Fristbeginns bloß einen auf dem Briefumschlag angebrachten Poststempel beachtete und nicht das tatsächliche Zustelldatum in Erinnerung behielt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030249.X01Im RIS seit
03.04.2001