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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs1;Rechtssatz
Das Befahren eines Fußgängerüberganges im Zuge eines im Rückwärtsfahren vollzogenen Einbiegemanövers bedeutet ein riskantes Fahrmanöver, welches mit der dringenden Gefahr eines Verkehrsunfalles verbunden ist. Den Vorgängen auf einem Fußgängerübergang muß erhöhtes Augenmerk zugewendet werden. Wird diese erhöhte Aufmerksamkeit unterlassen, liegt ein fahrlässiges Verhalten vor (hier bildete die Unterlassung dieser erhöhten Aufmerksamkeit das fahrlässige Verhalten, welches die Wahrnehmung einer Fußgängerin und eines ihr in der Folge zugestoßenen Verkehrsunfalles verhinderte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030099.X01Im RIS seit
12.06.2001