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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/11 89/14/0140 1Stammrechtssatz
Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich nicht gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts so einzusetzen, um die geringste Steuerbelastung zu erzielen. Als Mißbrauch ist hingegen eine rechtliche Gestaltung anzusehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; dann ist nämlich zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabenersparenden Effekt wegdenkt oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre (Hinweis E 30.5.1990, 86/13/0046).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992150003.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011