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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art129b;Rechtssatz
Es handelt sich bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten nicht um Gerichte, sondern um Verwaltungsbehörden der Länder (Hinweis E 24.3.1994, 92/18/0238). Bei Eingaben an einen solchen Senat kommt daher eine Gebührenbefreiung nach § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 GebG nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160187.X02Im RIS seit
11.07.2001