RS Vwgh 1994/10/6 92/16/0166

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Veröffentlicht am 06.10.1994
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 litc idF 1985/557;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Im konkreten Fall ist in der Parzellenzusicherung kein Preis für das zu erwerbende Reihenhaus genannt. Eine Willenseinigung über den Kaufpreis ist erst erzielt, wenn sich der Erwerber dem Veräußerer gegenüber verpflichtet, für den Erwerb und für die Errichtung einer bestimmten Wohnung bestimmte Beträge zu bezahlen sowie allfällige Zusatzdarlehen zu übernehmen (Hinweis Czurda, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, zweite Lieferung August 1988, Randziffer 129 zu § 1 GrEStG 1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160166.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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