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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
GmbHG §89;Rechtssatz
Leistungen der Gesellschafter an ihre in Liquidation getretene Gesellschaft sind nach einem Urteil des Reichsfinanzhofes vom 25.11.1930, Zl II A 591/30, abgesehen von dem Falle, in dem sie eine Verwertung der Liquidationsmasse zu gelegener Zeit und unter günstigeren Verhältnissen oder die Wiederumwandlung der Gesellschaft aus einer Verwertungsgesellschaft in eine Vollgesellschaft ermöglichen sollen, nicht steuerpflichtig. Abgesehen von dem Fall, wo durch die Zuwendung der Wert der Liquidationsmasse vermehrt wird, sind Leistungen des Gesellschafters während der Liquidation in der Regel nicht geeignet, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Sind diese doch in einem solchen Fall nicht dazu bestimmt, einer Stärkung des Gesellschaftsvermögens zu dienen, und verfolgen auch nicht das Ziel, die Gesellschaft wieder flott und zu einer mit Gewinn arbeitenden Gesellschaft zu machen - der Wert eines geschäftlichen Unternehmens hängt aber wesentlich von der Möglichkeit seiner Weiterführung ab. Ein Forderungsverzicht im Liquidationsfall ist so wenig wie die Zuwendung von Barmitteln geeignet, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160103.X03Im RIS seit
11.06.2001Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011