Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §311;Rechtssatz
Die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde setzt einen unerledigten Sachantrag voraus. Nach Erlassung eines Bescheides ist eine Beschwerde, die zu einer Sachentscheidung des VwGH führen könnte, auch dann unzulässig, wenn nicht fristgerecht entschieden worden sein sollte. Voraussetzung für diese Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist, daß überhaupt nicht entschieden wurde (Hinweis: Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 195 letzter Absatz und 196 erster Absatz).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160194.X01Im RIS seit
20.11.2000