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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §31 Abs1;Rechtssatz
Das Delikt der Abgabenhehlerei verwirklicht der Täter dadurch, daß er an der Ware seinen Gewahrsam begründet. Tathandlung ist somit ausschließlich eine den tatbildlichen Erfolg herbeiführende Tätigkeit und nicht etwa die Aufrechterhaltung eines Zustandes, also der Gewahrsame (Hinweis: die Entscheidung des OGH vom 16.10.1990, 15 Os 71/90, JBl 1991, 461, verstärkter Senat).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160143.X02Im RIS seit
20.11.2000