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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1002;Rechtssatz
Voraussetzung einer wirksamen direkten Stellvertretung ist die Offenlegung des Vertretungsverhältnisses, die Geschäftsfähigkeit der handelnden Vertreter und das Vorliegen von Vertretungsmacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160101.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014