RS Vwgh 1994/10/6 93/16/0091

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Veröffentlicht am 06.10.1994
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 TP1 Anm2;
ZPO §433;

Rechtssatz

Der "prätorische Vergleich" soll strittige Ansprüche gütig regeln. Er dient aber an und für sich nicht dazu, zwischen den Parteien getroffene außergerichtliche Vereinbarungen zu beurkunden und vollstreckbar zu machen (Hinweis: Fasching, Lehrbuch des Österreichischen Zivilprozeßrechts, Randziffer 1609).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160091.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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