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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Der "prätorische Vergleich" soll strittige Ansprüche gütig regeln. Er dient aber an und für sich nicht dazu, zwischen den Parteien getroffene außergerichtliche Vereinbarungen zu beurkunden und vollstreckbar zu machen (Hinweis: Fasching, Lehrbuch des Österreichischen Zivilprozeßrechts, Randziffer 1609).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160091.X01Im RIS seit
24.10.2001