RS Vwgh 1994/10/6 93/16/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1994
beobachten
merken

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
21/03 GesmbH-Recht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GmbHG §84;
GmbHG §89;
GmbHG §93;
KVG 1934 §2 Z3 litb;

Rechtssatz

Die auflösungsreife GmbH ist noch werbende Gesellschaft, weil der Auflösungstatbestand noch nicht vollständig erfüllt ist, zB noch der Auflösungsbeschluß oder die Rechtskraft eines Auflösungsurteiles fehlt. Regelmäßig handelt es sich um Fälle, bei denen der materielle Auflösungstatbestand schon vorhanden ist, aber noch ein formelles Schlußstück fehlt. Im Innenverhältnis kann die Auflösungsreife schon Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Gesellschafter haben, auch wenn die Gesellschaft noch nicht aufgelöst ist (Hinweis: Karsten Schmidt Gesellschaftsrecht2, 991). Eine bereits aufgelöste juristische Person kann reaktiviert werden. Die Auflösung bewirkt nur eine allerdings grundlegende Zweckänderung. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen wieder rückgängig gemacht werden (Hinweis: Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht2, 272 und 1002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160103.X05

Im RIS seit

11.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten