RS Vwgh 1994/10/6 94/16/0209

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Veröffentlicht am 06.10.1994
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP19 Abs4 Z9;
GebG 1957 §33 TP8 Abs1;
GebG 1957 §33 TP8 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Voraussetzungen dafür, daß die Darlehensverträge nicht der Gebühr nach § 33 TP 8 GebG unterliegen, ist in Entsprechung der Gleichbehandlung von Darlehensverträgen und Kreditverträgen (Hinweis VfSlg 8806) ein in dem für die Entstehung der Gebührenschuld (Hinweis E 17.9.1958, 1173/58) maßgeblichen Zeitpunkt bereits GENEHMIGTER Finanzierungsplan iSd § 33 TP 19 Abs 4 Z 9 GebG. Es genügt nämlich nicht, daß im maßgeblichen Zeitpunkt bloß ein Versprechen über eine Förderung vorliegt, sondern es bedarf insofern auch der formalen Entscheidung darüber.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160209.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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