RS Vwgh 1994/10/6 93/16/0075

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Veröffentlicht am 06.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/16/0076

Rechtssatz

Zwar hindert ein minderer Grad des Versehens der Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht. Eine solche leichte Fahrlässigkeit liegt aber nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an Rechtsunkundige oder bisher noch nie an Verfahren beteiligten Personen. War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Parteienvertreter zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern (Hinweis OGH 29.8.1990, 9 Ob A 199/90, EvBl 1990/18).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160075.X03

Im RIS seit

17.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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