RS Vwgh 1994/10/6 94/16/0195

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Veröffentlicht am 06.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BAO §92 Abs1;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0224 94/16/0229

Rechtssatz

Unter einem Bescheid iSd Art 131 Abs 1 B-VG kann nur eine solche Erledigung verstanden werden, die in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über ein konkretes Rechtsverhältnis abspricht, sei es, daß ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, daß es mit solcher Wirkung gestaltet werden soll (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, S 339 ff). Grundsätzlich muß im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst zum Ausdruck kommen, daß die Behörde eine Abgabensache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Nur dann, wenn sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung für jedermann eindeutig ergibt, daß ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Abgabenrechtes entschieden hat (Hinweis E 22.1.1987, 86/16/0253, 87/16/0014, VwSlg 6186 F/1987).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160195.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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