RS Vfgh 1990/2/27 V133/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1990
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation der antragstellenden Anrainer

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung der Verordnung der Marktgemeinde Kremsmünster vom 8.11.1988, Z1008/26-88-031/2, womit "der Änderungsplan Nr. 37 zum Flächenwidmungsplan Nr. 2/1981 verordnet wurde", mangels Legitimation.

Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre von Anrainern erfolgt durch einen Baubewilligungsbescheid, nicht jedoch durch den Flächenwidmungsplan selbst. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens steht den Anrainern die Möglichkeit offen, nach Erschöpfung des Instanzenzuges ihre Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes an den VfGH heranzutragen und so eine Überprüfung der Verordnung zu erwirken. Der Umstand, daß Anrainer eine solche Möglichkeit in einem bereits abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren allenfalls ungenützt haben verstreichen lassen, ändert daran nichts.

Entscheidungstexte

  • V 133/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.1990 V 133/89

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V133.1989

Dokumentnummer

JFR_10099773_89V00133_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten