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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §18 Abs1;Rechtssatz
Was gemäß § 18 Abs 1 letzter Fall GebG für den Aussteller gilt, hat naturgemäß auch für den Fall zu gelten, daß Stellvertreter dazwischengeschaltet sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160101.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014