RS Vwgh 1994/10/6 92/18/0514

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §21;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0059 E 12. September 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992180514.X04

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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