RS Vwgh 1994/10/6 92/16/0191

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Veröffentlicht am 06.10.1994
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs1;

Rechtssatz

Wohl liegt es im öffentlichen Interesse, daß auch der einzelne Steuerpflichtige bei der Festsetzung der Abgaben nicht rechtswidrig behandelt wird. Allein das Vorliegen öffentlicher Interessen in Konkurrenz mit Privatinteressen schließt die Gebührenpflicht nicht schlechthin aus. Das Vorliegen von Privatinteressen eines Einschreiters, deren Verfolgung die Eingabe zu dienen bestimmt ist, genügt für die Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 Abs 1 GebG selbst dann, wenn durch die Einbringung der Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden (Hinweis E 12.2.1962, 2134/61; E 6.3.1989, 88/15/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160191.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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