RS Vwgh 1994/10/6 94/18/0595

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §20 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §64 Abs1;
PaßG 1969 §23 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/25 93/18/0504 2 (hier: Bestrafungen wegen § 5 Abs 1 StVO in zwei Fällen, wegen § 64 Abs 1 KFG in drei Fällen und jeweils einmal wegen § 103 Abs 2 KFG und wegen § 23 Abs 1 PaßG).

Stammrechtssatz

Im Rahmen der Interessenabwägung gem § 20 Abs 1 FrG 1993 können die durch zwei rechtskräftige Bestrafungen des Fremden wegen Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs 1 StVO begründeten öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schon für sich allein nicht hoch genug veranschlagt werden (Hinweis E 4.2.1993, 92/18/0502). (Hier:

Auch Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs 1 lit a und c sowie § 4 Abs 5 StVO, § 23 Abs 1 PaßG und § 102 Abs 1 und § 102 Abs 10 KFG.)

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180595.X02

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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