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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z1;Beachte
Besprechung in AnwBl 1995/3, S 213,214;Rechtssatz
Wird ein Zwischenfeststellungsantrag nach § 236 ZPO gestellt, so sind die Streitwerte der Klage und des Zwischenantrages zusammenzurechnen. Nach der Entscheidung des OGH vom 24.11.1956, Präs 1148/55, EvBl 1957/206 = JBl 1957, 295, können solche Zwischenfeststellungsanträge keinesfalls ein verschiedenes Schicksal haben, je nachdem, ob sie vom Kläger oder vom Beklagten gestellt worden sind. Denn der Zusammenhang zwischen der Feststellung und dem Hauptanspruch bestehe in gleichem Maße, ob nun der Zwischenantrag von der einen oder der anderen Partei ausgegangen ist. Diese Gleichartigkeit erfordere die Gleichbehandlung. Aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 7 RAT über die Änderung der Bewertung des Streitgegenstandes ergibt sich aber, daß für den Streitwert auch hinsichtlich der Bemessung der Gerichtsgebühren nichts anderes gelten kann. Erfolgt eine Bewertung des Feststellungsbegehrens der beklagten Partei durch einen auf § 7 RAT gestützten Beschluß des Gerichtes, wird durch diesen Beschluß der Streitwert gemäß § 7 RAT geändert. Daraus folgt, daß der geänderte Streitwert - der sich aus den zusammengerechneten Werten des Klagebegehrens und des Feststellungsbegehrens ergibt - nach § 18 Abs 2 Z 1 GGG die Bemessungsgrundlage bildet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160137.X01Im RIS seit
24.10.2001