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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung des §20 Abs2 GehG 1956; Einschränkung desAufwandersatzes durch die gemäß §20 Abs2 GehG erlassene RGV; keinesachliche Rechtfertigung des Ausschlusses des Ersatzes des durch eineauswärtige Dienstverrichtung entstandenen Schadens anVermögensgegenständen des Beamten; Benachteiligung jener Beamten, dieausnahmsweise ihr eigenes Fahrzeug für eine Dienstreise verwendenmüssenRechtssatz
§20 Abs2 des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 54, über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956), in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
§20 Abs1 GehG 1956 räumt dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Ersatz jeglichen Mehraufwandes ein, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Ein Mehraufwand in diesem Sinn liegt auch vor, wenn ein Beamter nicht Geld, sondern andere Vermögensgegenstände für dienstliche Zwecke einsetzen muß.
Dieser in §20 Abs1 GehG 1956 normierte Grundsatz wird durch die Vorschrift des Abs2 dieses Paragraphen eingeschränkt. Das besondere Bundesgesetz, auf das §20 Abs2 GehG 1956 verweist - die gemäß §92 Abs1 GehG 1956 als Bundesgesetz in Geltung stehende RGV 1955 -, sieht für den durch eine auswärtige Dienstverrichtung entstehenden Mehraufwand nur einen eingeschränkten Ersatz (nämlich die in der RGV 1955 näher geregelte Reisekostenvergütung und Reisezulage) vor und schließt demnach den Ersatz des durch eine auswärtige Dienstverrichtung entstandenen Schadens an Vermögensgegenständen des Beamten aus.
Die in dieser Regelung gelegene Benachteiligung jener Beamten, die ausnahmsweise ihr eigenes Fahrzeug für eine Dienstreise verwenden müssen, weil das hiefür notwendige Dienstfahrzeug nicht zur Verfügung steht, entbehrt einer sachlichen Rechtfertigung.
Es verstößt gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot, in jenen Fällen, in denen ein Beamter für eine Dienstreise sein eigenes Fahrzeug benützt, den Ersatz eines dabei an diesem Fahrzeug erlittenen Unfallschadens durch den Dienstgeber nicht etwa davon abhängig machen, daß die Verwendung des privaten Fahrzeuges wegen des Vorliegens besonderer Umstände im dienstlichen Interesse zwingend geboten war, sondern von vornherein gänzlich - und somit auch für jene Fälle, in denen diese Notwendigkeit bestanden hatte - auszuschließen.
Die gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Ungleichbehandlung zweier Gruppen von Beamten wird durch eine (ersatzlose) Aufhebung des §20 Abs2 GehG 1956 beseitigt. Sie läßt die RGV 1955 - deren Geltung als Bundesgesetz sich, wie erwähnt, aus §92 Abs1 GehG 1956 herleitet - als lex specialis zu §20 Abs1 GehG 1956 unverändert und hat im übrigen zur Folge, daß §20 Abs1 GehG 1956 auch auf jenen durch eine auswärtige Dienstverrichtung notwendigerweise entstandenen Mehraufwand Anwendung findet, der nicht unter die Bestimmungen der RGV 1955 fällt.
(Anlaßfall: B1332/87, Ev 06.03.90 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides)
siehe auch: G317/89, Ev 14.03.90
Schlagworte
VfGH / Prüfungsumfang, Dienstrecht, Aufwandersatz, ReisegebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:G316.1989Zuletzt aktualisiert am
21.12.2010