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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §93;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 6.10.1994 94/16/0134Rechtssatz
Da die Einleitung eines Strafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzvergehen nach dem FinStrG in Bescheidform zu ergehen hat, gelten gemäß § 56 Abs 2 FinStrG für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung über Inhalt und Form von Bescheiden (§ 93 BAO). Für die Beantwortung der Frage, was in den Spruch des Einleitungsbescheides (§ 93 Abs 2 BAO) aufzunehmen ist, ist auf Funktion und Rechtswirkungen diesesAktes zurückzugreifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160133.X02Im RIS seit
20.11.2000