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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs1;Rechtssatz
Wie aus § 289 Abs 1 und § 289 Abs 2 BAO ersichtlich ist, hat die Berufungsbehörde - abgesehen von der ihr weiters obliegenden Verpflichtung zur allfälligen Abänderung des angefochtenen Bescheides - in ihrer Entscheidung in erster Linie über das Berufungsbegehren selbst abzusprechen (Hinweis E 27.7.1994, 92/13/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160195.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009