RS Vwgh 1994/10/6 93/16/0195

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Veröffentlicht am 06.10.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs1;
BAO §289 Abs2;

Rechtssatz

Wie aus § 289 Abs 1 und § 289 Abs 2 BAO ersichtlich ist, hat die Berufungsbehörde - abgesehen von der ihr weiters obliegenden Verpflichtung zur allfälligen Abänderung des angefochtenen Bescheides - in ihrer Entscheidung in erster Linie über das Berufungsbegehren selbst abzusprechen (Hinweis E 27.7.1994, 92/13/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160195.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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