RS Vwgh 1994/10/6 94/18/0561

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Veröffentlicht am 06.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
PaßG 1969 §23 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Ist der Fremde im Dezember 1990 ohne Sichtvermerk nach Österreich eingereist und ist er der Ansicht, daß ihm der illegale Aufenthalt subjektiv nicht vorwerfbar ist, da er darauf vertrauen durfte, daß sein Rechtsvertreter, den er am 2.1.1991 mit der fremdenpolizeilichen "Antragstellung" betraute, rechtzeitig einen solchen Antrag stellen werde, übersieht der Fremde, daß er nach dem damals in Kraft gestandenen PaßG 1969 (§ 23 Abs 1) bereits für die Einreise in das Bundesgebiet eines österreichischen Sichtvermerkes bedurft hätte. Es ist Sache des Fremden, sich vor der Einreise über die einschlägige Rechtslage zu informieren (Hinweis E 25.11.1993, 93/18/0259). Außerdem hat das "Vertrauendürfen" darauf, daß der Rechtsanwalt die erforderlichen Schritte unternehmen werde, insoweit Grenzen, als der Fremde jedenfalls gehalten gewesen wäre, sich geraume Zeit vor dem fruchtlosen Verstreichen von nahezu zwei Jahren (hier Stellung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes am 22.9.1992) bei seinem Rechtsvertreter nach dem Fortgang der Sichtvermerksangelegenheit zu erkundigen. Diese Sorgfalt wäre objektiv geboten und dem Fremden auch subjektiv zumutbar gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180561.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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