Index
22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Zu den nicht in Geldwert ausgedrückten Streitgegenständen zählen vor allem Feststellungsbegehren, ausgenommen aber Klagen auf Feststellung des Bestehens einer ziffernmäßig bestimmten Forderung (Hinweis: Fasching, Lehrbuch des Österreichischen Zivilprozeßrechts, Randziffer 265). Im konkreten Fall ist im "Vergleich" jedenfalls das Bestehen einer ziffernmäßig bestimmten Forderung festgestellt worden. In einem solchen Fall ist aber für die Bemessung des Streitgegenstandes durch die Parteien kein Raum mehr. Die Behörde hat daher mit Recht den im "Vergleich" genannten Abtretungspreis der Geschäftsanteile der abtretenden Parteien als Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr herangezogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160091.X03Im RIS seit
24.10.2001