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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art141 Abs1 B-VG Art141 Abs1 litb Sbg GdO 1976 §31 Abs1 Sbg GdO 1976 §32 Abs5Leitsatz
Abweisung der Anfechtung der Wahl von Gemeinderäten; Bürgermeisterauch Mitglied der Gemeindevorstehung; Einrechnung seines Mandats indie von seiner Partei in der Gemeindevorstehung besetzenden StellenRechtssatz
Der Anfechtung der Wahl der Gemeinderäte der Gemeinde Puch vom 17. November 1989 wird nicht stattgegeben.
Eine Wortinterpretation des §31 Abs1 iVm §32 Abs5 Sbg. GdO - und wahlrechtliche Formalvorschriften sind nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs strikt nach ihrem Wortlaut auszulegen (zB VfSlg. 6750/1972, 8848/1980, 10610/1985, 10907/1986) - läßt keinen Zweifel daran, daß (auch) der Bürgermeister Mitglied der Gemeindevorstehung ist (arg. "... Gemeindevorstehung besteht aus dem Bürgermeister und ...") und daß sein Mandat in die von seiner Partei zu besetzenden (Vorstehungs-)Stellen eingerechnet werden muß (arg. "... einzurechnen ist"); dies freilich naturgemäß nur dann, wenn "seine" Partei (: §32 Abs5 Satz 1 Sbg. GdO) solche Stellen - nach dem Ergebnis der Gemeindevertretungswahl - überhaupt zu besetzen hat.
Da §32 Abs5 Sbg. GdO ausschließlich der Wahl der Gemeinderäte (d.s. hier Mitglieder der Gemeindevorstehung (§31 Abs1 Satz 1 Sbg. GdO) gedenkt, kann sich die Wortfolge "zu besetzende Anzahl von Mandaten" - der Meinung der Anfechtungswerber zuwider - vernünftigerweise einzig und allein auf Gemeindevorstehungsstellen beziehen, keineswegs aber auf Mandate in der Gemeindevertretung, die ja im Zeitpunkt der Vorstehungswahl schon "besetzt" sind (s. dazu auch: VfSlg. 8447/1978).
Die von den Anfechtungswerbern geltend gemachten Rechtsverletzungen sind somit nicht gegeben.
Der Verfassungsgerichtshof hat ein Wahlverfahren nur innerhalb der durch die Anfechtungserklärung gezogenen Grenzen zu überprüfen (VfSlg. 8700/1979, 9011/1981; VfGH 15.6.1988 WI-6/87).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Prüfungsumfang, Gemeindevorstand,Gemeinderat, AuslegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:WI6.1989Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010