RS Vfgh 1990/3/1 V5/89

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Veröffentlicht am 01.03.1990
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2 B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität Tir RaumOG §28 Tir RaumOG §9 Abs1 "Bebauungsplan Nr 66/ag, beschlossen vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck am 15.12.1983"

Leitsatz

Präjudizialität nur von Teilen des angefochtenen Bebauungsplanes; Verordnung gesetzmäßig - keine Bedenken gegen Inhalt und Art des Zustandekommens

Rechtssatz

Die inhaltlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen den Bebauungsplan Nr. 66/ag richten sich nur gegen die im Plan bezüglich dieses Grundstückes getroffenen Festlegungen.

Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes ist also, soweit mit ihm die Aufhebung der nicht das Grundstück Nr. 1248 erfassenden Teile des Bebauungsplanes Nr. 66/ag begehrt wird, mangels Präjudizialität zurückzuweisen.

Der bekämpfte Bebauungsplan ist der erste nach den Vorschriften des am 16. Februar 1972 in Kraft getretenen Tir. RaumOG, LGBl. 10/1972, erlassene Bebauungsplan für das betroffene Gebiet, sodaß die Vorschriften des §28 Tir. RaumOG über die Änderung von Bebauungsplänen auf den bekämpften Bebauungsplan nicht anzuwenden sind.

Nach der Aktenlage wurde durch den Bebauungsplan Nr. 66/ag keine Veränderung gegenüber früheren planlichen Festlegungen bewirkt.

Der Gemeinderat hat auch den ihm offenstehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn er unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden Gegebenheiten (§9 Abs1 Tir. RaumOG) sowie in Abwägung der Stellungnahmen des Städtischen Zentralhofs und der Feuerwehr (wonach der Umkehrplatz nicht unbedingt erforderlich sei) sich für die Beibehaltung des Umkehrplatzes entschieden hat.

Entscheidungstexte

  • V 5/89
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 01.03.1990 V 5/89

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Bebauungsplan, Raumordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V5.1989

Dokumentnummer

JFR_10099699_89V00005_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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