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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §2;Rechtssatz
Das Vorbringen des Fremden, daß er für die Bundesrepublik Deutschland einen unbefristeten Sichtvermerk gehabt habe und er der Auffassung gewesen sei, daß dieser Sichtvermerk auch in Österreich Gültigkeit habe, geht ins Leere, da es Sache des Fremden ist, sich über die mit der Einreise und dem Aufenthalt von Ausländern im Inland zusammenhängenden österreichischen Vorschriften vor der Einreise vertraut zu machen. Der Fremde kann sich daher nicht auf eine unverschuldete Rechtsunkenntnis berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180608.X01Im RIS seit
20.11.2000