RS Vwgh 1994/10/6 94/16/0183

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Veröffentlicht am 06.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/02 Gerichtsorganisation
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §30 Abs3;
GOG §73 Abs2;
GOG §74;
GOG §78;
VwGG §27;

Rechtssatz

Hinsichtlich von Rückzahlungsanträgen iSd § 30 Abs 3 GGG besteht ein administrativer Instanzenzug, der bis zum Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz geht. Andererseits steht der Partei gegen "Verzögerungen" das Institut der Beschwerde gemäß § 78 GOG zu (Hinweis B 17.2.1994, 93/16/0196). Dem Bf stand damit die Möglichkeit zu, durch Anrufung des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz Abhilfe gegen die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde zu suchen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160183.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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