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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GGG 1984 §30 Abs3;Rechtssatz
Hinsichtlich von Rückzahlungsanträgen iSd § 30 Abs 3 GGG besteht ein administrativer Instanzenzug, der bis zum Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz geht. Andererseits steht der Partei gegen "Verzögerungen" das Institut der Beschwerde gemäß § 78 GOG zu (Hinweis B 17.2.1994, 93/16/0196). Dem Bf stand damit die Möglichkeit zu, durch Anrufung des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz Abhilfe gegen die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde zu suchen.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160183.X01Im RIS seit
24.10.2001