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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 lita Sbg GdWO §71 Abs2 Sbg GdWO §74 VfGG §68 Abs1Leitsatz
Aufhebung des Verfahrens zur Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Puch am 8. Oktober 1989 insoweit, als es der Stimmenabgabe nachfolgt, wegen für das Ergebnis relevanter Ungültigkeit von StimmzettelnRechtssatz
Zur Geltendmachung aller nicht ziffernmäßige Ermittlungen betreffenden Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens (hier Wertung zweier Stimmzettel als gültig) steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iS des §68 Abs1 VerfGG 1953 nicht eingerichtet ist - die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VerfGG 1953) offen.
Jeder der beiden streitverfangenen Stimmzettel ist mit einem (liegenden) Kreuz angezeichnet, das über drei (je eine Listennummer, einen Kreis, eine bestimmte Kurz- und Parteibezeichnung enthaltende) Zeilen reicht, und der Kreuzungspunkt befindet sich beide Male knapp außerhalb des Kreises in der zweiten Zeile. Eine derartige Ausfüllung - sowohl, weil sie offenläßt, für welche Parteiliste sich der Wähler, so er überhaupt gültig wählen wollte, tatsächlich entschied (§74 Abs1 Z6 Sbg. Gemeindewahlordnung=GdWO), als auch wegen des mehrere Parteilisten erfassenden Zeichens (§74 Abs1 Z4 Sbg. GdWO) - zieht die Ungültigkeit der beiden strittigen Stimmzettel nach sich.
Legt man der Wahlzahlberechnung jedoch das korrigierte zugrunde, so kommen angesichts der richtigen Wahlzahl 86,90 (d.i. das 1/10 der ÖVP-Parteisumme als neunzehntgrößte Zahl der gemäß §81 Abs1 Sbg. GdWO angeschriebenen Zahlen) - anders als laut dem
kundgemachten Wahlergebnis - der ÖVP 10 (bisher 9) und der SPÖ 7 (bisher 8) Mandate zu. Da somit die von der Anfechtungswerberin geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht nur erwiesen, sondern auch auf das Wahlergebnis von Einfluß sind, mußte der Wahlanfechtung Folge gegeben werden.
Dem Einwand schließlich, daß die Gemeindewahlbehörde bei der nachträglichen Stimmzettelprüfung ohnehin im Gegenzug zur Zuzählung der beiden streitverfangenen Stimmzettel an die SPÖ zwei von einer Sprengelwahlbehörde ursprünglich der SPÖ zugerechnete Stimmzettel als ungültig gewertet und somit die Parteisumme der SPÖ im Ergebnis unverändert gelassen habe, ist zu bemerken, daß der Verfassungsgerichtshof ein Wahlverfahren nur innerhalb der durch die Anfechtungserklärung gezogenen Grenzen zu überprüfen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Prüfungsumfang, Gemeindevertretungen, StimmzettelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:WI4.1989Dokumentnummer
JFR_10099699_89W00I04_01