RS Vwgh 1994/10/11 93/05/0027

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Veröffentlicht am 11.10.1994
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Index

L80459 Bodenbeschaffung Stadterneuerung Assanierung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren
98/05 Sonstige Angelegenheiten des Wohnbaus

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §53a;
AVG §76 Abs1;
AVG §8;
GebAG 1975;
Stadterneuerung Gutachterkommission Wr 1977;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, betrifft allein das Verhältnis zwischen Behörde und Sachverständigen (Hinweis RINGHOFER, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I, Anmerkung 6 zu § 53a AVG). Aufgrund eines solchen Bescheides hat die Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, den Sachverständigen zu bezahlen und es erwachsen ihr damit iSd § 76 Abs 1 AVG Barauslagen. Der Partei, die im allgemeinen gemäß § 76 Abs 1 AVG für Barauslagen aufzukommen hat, kommt in dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung (und in der Folge keine Beschwerdelegitimation) zu. Sie kann ihre Rechte umfassend in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 76 AVG geltend machen.

Schlagworte

Gebühren KostenVerfahrensrecht AVGMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050027.X01

Im RIS seit

04.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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