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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr Art1;Rechtssatz
Die Gewerbebehörden haben nur gewerberechtliche, die Baubehörden nur baurechtliche Vorschriften anzuwenden. Die Entscheidungen der beiden Behörden haben unabhängig voneinander zu ergehen (Hinweis Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, E 61 zu Art I Wr BauO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050267.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
14.12.2009