RS Vwgh 1994/10/11 94/05/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1994
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §1;
BauO Wr §127 Abs8;
BauO Wr §129 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Bei einer auf § 129 Abs 6 Wr BauO gestützten Vorschreibung der Kosten von Sicherungsmaßnahmen ist wesentlich, daß diese - objektiv gesehen - erforderlich waren, um einer Gefahrensituation zu begegnen. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob den Verpflichteten am Unterbleiben der Gefahrenabwehr ein Verschulden trifft. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Sicherungsmaßnahme entspricht auch die Vorschreibung der Kosten derselben gegenüber dem Liegenschaftseigentümer (hier dem Bauherrn) dem Gesetz, sodaß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 129 Abs 6 Wr BauO im Zeitpunkt der Anordnung der Sicherungsmaßnahmen gegeben sind. Ob diese im Falle eines Unterbleibens der Baueinstellung entbehrlich gewesen wären und sohin "eine Folge ... rechtswidrigen Handelns" der Behörde sind, ist iZm der Anwendung des § 129 Abs 6 Wr BauO mangels diesbezüglicher Regelungen nicht zu prüfen. Der Liegenschaftseigentümer müßte daher diesbezügliche Ansprüche allenfalls in einem Amtshaftungsverfahren geltend machen (hier Untersagung der Fortführung der bewilligten Abbrucharbeiten nach § 127 Abs 8 Wr BauO; Aufhebung dieses Bescheides durch die Berufungsbehörde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050273.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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