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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/05/0275Rechtssatz
Bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist für die Beseitigung einer konsenslosen Bauführung ist auf wirtschaftliche Umstände nicht im selben Ausmaß Rücksicht zu nehmen, wie bei der Erteilung eines Auftrages zur Beseitigung eines Baugebrechens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050274.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009