RS Vwgh 1994/10/11 94/05/0274

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Veröffentlicht am 11.10.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3 lita;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/05/0275

Rechtssatz

Bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist für die Beseitigung einer konsenslosen Bauführung ist auf wirtschaftliche Umstände nicht im selben Ausmaß Rücksicht zu nehmen, wie bei der Erteilung eines Auftrages zur Beseitigung eines Baugebrechens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050274.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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