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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Enthält ein als "Bescheid" bezeichneter erstinstanzlicher Verwaltungsakt eine Fertigungsklausel, welche neben einem Abdruck des Amtssiegels der Gemeinde die Worte "Der Bürgermeister" sowie ein Handzeichen aufweist, welches keinen Namen erkennen läßt und daher nicht als leserliche Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden iSd § 18 Abs 4 AVG angesehen werden kann, und enthält diese Erledigung auch keinen Beglaubigungsvermerk, so fehlt diesem erstinstanzlichen Verwaltungsakt der Bescheidcharakter, woran auch der Umstand nichts ändern kann, daß für den Adressaten dieses Verwaltungsaktes allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, mit Hilfe der in der Erledigung erwähnten Bezeichnung der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde den Namen des Bürgermeisters zu ermitteln, der diese Erledigung genehmigt hat (Hinweis E 18.12.1987, 87/18/0095).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Amtssiegel Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Fertigungsklausel Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050097.X01Im RIS seit
25.01.2001