RS Vwgh 1994/10/11 94/05/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Rechtssatz

Enthält ein als "Bescheid" bezeichneter erstinstanzlicher Verwaltungsakt eine Fertigungsklausel, welche neben einem Abdruck des Amtssiegels der Gemeinde die Worte "Der Bürgermeister" sowie ein Handzeichen aufweist, welches keinen Namen erkennen läßt und daher nicht als leserliche Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden iSd § 18 Abs 4 AVG angesehen werden kann, und enthält diese Erledigung auch keinen Beglaubigungsvermerk, so fehlt diesem erstinstanzlichen Verwaltungsakt der Bescheidcharakter, woran auch der Umstand nichts ändern kann, daß für den Adressaten dieses Verwaltungsaktes allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, mit Hilfe der in der Erledigung erwähnten Bezeichnung der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde den Namen des Bürgermeisters zu ermitteln, der diese Erledigung genehmigt hat (Hinweis E 18.12.1987, 87/18/0095).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Amtssiegel Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Fertigungsklausel Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050097.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten