Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Bescheid, der in einer schon entschiedenen Sache nochmals eine Sachentscheidung trifft, ist inhaltlich rechtswidrig (hier war jedoch von einem früheren Entfernungsauftrag nur das Obergeschoß eines Gebäudes betroffen, während mit einem späteren Entfernungsauftrag die Beseitigung des gesamten - sich auf dem betreffenden Grundstück befindlichen - Gebäudes sowie zusätzlich eines Feuermauerdurchbruches in einem angebauten Gebäude angeordnet wurde. Der neue Bescheid behandelt also nicht dieselbe, sondern sehr wohl eine andere "Sache"; daß die alte "Sache" Teil der neuen ist, spielt schon deswegen keine Rolle, weil ein Abbruchsauftrag, der sich lediglich auf den vom früheren Abbruchsauftrag nicht erfaßten Teil, das Erdgeschoß, bezöge, nicht vollstreckbar wäre. Einem neuen Abbruchsauftrag kann jedenfalls nicht res judicata entgegengehalten werden, wenn der alte Auftrag nicht genau dieselbe Sache betraf; Hinweis E 20.10.1988, 88/06/0173. Ein Eigentümerwechsel spielt im Hinblick auf die dingliche Bescheidwirkung keine Rolle.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitZurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050267.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
14.12.2009