RS Vwgh 1994/10/11 92/05/0267

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1994
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129b Abs1;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ein Bescheid, der in einer schon entschiedenen Sache nochmals eine Sachentscheidung trifft, ist inhaltlich rechtswidrig (hier war jedoch von einem früheren Entfernungsauftrag nur das Obergeschoß eines Gebäudes betroffen, während mit einem späteren Entfernungsauftrag die Beseitigung des gesamten - sich auf dem betreffenden Grundstück befindlichen - Gebäudes sowie zusätzlich eines Feuermauerdurchbruches in einem angebauten Gebäude angeordnet wurde. Der neue Bescheid behandelt also nicht dieselbe, sondern sehr wohl eine andere "Sache"; daß die alte "Sache" Teil der neuen ist, spielt schon deswegen keine Rolle, weil ein Abbruchsauftrag, der sich lediglich auf den vom früheren Abbruchsauftrag nicht erfaßten Teil, das Erdgeschoß, bezöge, nicht vollstreckbar wäre. Einem neuen Abbruchsauftrag kann jedenfalls nicht res judicata entgegengehalten werden, wenn der alte Auftrag nicht genau dieselbe Sache betraf; Hinweis E 20.10.1988, 88/06/0173. Ein Eigentümerwechsel spielt im Hinblick auf die dingliche Bescheidwirkung keine Rolle.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050267.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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